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  • Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V.. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Wiesbaden.
  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden. Das Verbandsgebiet entspricht den Grenzen der Landeshauptstadt Wiesbaden.
  4. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.V., mit Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die die Förderung des Wohlfahrtswesens.
  2. Nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung wird der Satzungszweck insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben verwirklicht: 
        1. Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregung und Hilfen zur Selbsthilfe
        2. Förderung des ehrenamtlichen Engagements und Unterstützung der im Vereinsregister eingetragenen und als gemeinnützig anerkannten Ortsvereine
        3. Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe sowie der schulischen Förderung und des Gemeinwesens
        4. Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege
  3. Im Einzelnen erfüllt der Verein den Satzungszweck und die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere durch
        1. Betrieb von Kinder- und Jugendeinrichtungen und -dienstleistungen
        2. Betrieb von Einrichtungen und Dienstleistungen der ambulanten, teilstationären und stationären Altenhilfe; Betrieb von stationären Einrichtungen für Schwer-Schädel-Hirn-Verletzte
        3. Betrieb frauenspezifischer Einrichtungen, wie Frauenhäuser, und Erbringung  damit zusammenhängender Dienstleistungen
        4. Migrationsberatung
        5. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von Publikationen und Werbematerial für die in Absatz 2 genannten Aufgaben

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Zuwendungen, die für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben von Ortsvereinen, Gemeinde- oder Stadtverbänden notwendig sind.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung aller anerkannten Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen des Vereins an den AWO-Bezirksverband Hessen-Süd e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann sein, wer das AWO-Verbandsstatut und die im AWO-Grundsatzprogramm niedergelegten Grundsätze anerkennt und sich an der Erfüllung der Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt beteiligen will.
  2. Mitglieder des Kreisverbands sind:
        1. Ortsvereine der AWO, die im Verbandsgebiet als solche organisiert und tätig sind
        2. natürliche Personen als persönliche Mitglieder
        3. Körperschaften und Stiftungen als korporative Mitglieder
  3. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.
  4. Ein Mitglied kann zeitweilig oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das AWO-Verbandsstatut, das AWO-Grundsatzprogramm, die Satzung, den AWO-Governance-Kodex, Beschlüsse oder die Richtlinien der AWO begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der AWO schädigt bzw. geschädigt hat. Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens nach dem AWO-Verbandsstatut durchzuführen. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der AWO zuständigen Organe übertragen.

§ 5 Mitgliedschaft der Ortsvereine der AWO

  1. Ortsvereine, die sich nach Inkrafttreten dieser Satzung gründen, können auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eintragung des Ortsvereins im Vereinsregister. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der Ortsverein den Nachweis der steuerlichen Erfassung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sowie der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO erbringt.
  2. Für den Austritt eines Ortsvereins gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt aus dem Kreisverband muss schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das austretende oder ausgeschlossene Mitglied das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt (AWO) zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen müssen sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 6 Persönliche Mitgliedschaft

  1. Persönliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft beim AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. oder beim Ortsverein des Wohnbereichs stellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.
  2. In der Regel wird die persönliche Mitgliedschaft im Ortsverein des Wohnbereichs erworben. In diesem Fall wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 vom Ortsvereins-Vorstand getroffen.
  3. In Wohnbereichen, in denen kein Ortsverein nach § 5 Absatz 1 besteht, oder auf ausdrücklichen Wunsch, erwerben natürliche Personen die Mitgliedschaft im Kreisverband.
  4. Die persönliche Mitgliedschaft im Kreisverband wird weiterhin begründet bei Vorliegen einer der nachfolgenden Voraussetzungen:
        1. Der Ortsverein, in dem die natürliche Person Mitglied ist, löst sich auf. In diesem Falle wird die natürliche Person am Tage nach dem rechtlichen Ende des Ortsvereins Mitglied des Kreisverbandes, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt die persönliche Mitgliedschaft im Kreisverband ab oder das Mitglied erklärt schriftlich, die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein oder einem anderen Kreisverband fortführen zu wollen. Der Kreisvorstand kann die Ablehnung nur innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des rechtlichen Endes des Ortsvereins gegenüber dem betroffenen Mitglied erklären.
        2. Das Mitglied wechselt auf eigenen Wunsch als persönliches Mitglied zum Kreisverband und der Kreisvorstand stimmt der persönlichen Mitgliedschaft beim Kreisverband zu. Der Wechsel zum Kreisverband ist schriftlich zu beantragen.
  5. Der Kreisvorstand kann eine persönliche Mitgliedschaft im Kreisverband nur ablehnen, wenn Gründe vorliegen, die einer Mitgliedschaft in der AWO nach den Regelungen des AWO-Verbandsstatuts entgegenstehen.
  6. Die Mitgliedschaft oder ehrenamtliche Mitwirkung in und bei der AWO sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft oder der aktiven Mitarbeit in menschenverachtenden Parteien oder Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der AWO stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der AWO ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.
  7. Mitglieder der AWO sind bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auch Mitglieder des Jugendwerkes der AWO, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
  8. Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (geschäftsunfähige Minderjährige) kann, vertreten durch die*den gesetzlich*e*n Vertreter*in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähige Minderjährige), können nach Zustimmung der gesetzlichen Vertretung alleine (Einzelmitgliedschaft) oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären oder einer Fortsetzung der Mitgliedschaft widersprechen. Ansonsten endet die AWO-Familienmitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 25. Lebensjahr erreicht wird, automatisch. Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu; nicht jedoch das passive Wahlrecht für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gelten die Einschränkungen aus Absatz 8.
  9. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht nach der Beitragsordnung oder aufgrund einer Mitgliedschaft im AWO-Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.
  10. Der Austritt eines persönlichen Mitgliedes ist unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden.

§ 7 Korporative Mitglieder

  1. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Aufgaben überwiegend mit den im AWO-Verbandsstatut festgelegten Aufgaben übereinstimmen und deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder das Gebiet mehrerer seiner Gliederungen erstreckt, soweit nicht eine korporative Mitgliedschaft bei einem Ortsverein besteht. Nicht gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen können sich als korporatives Mitglied anschließen, wenn AWO-Körperschaften an ihnen mehr als 50 % der Anteile halten.
  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand vorbehaltlich der Zustimmung des Bezirksverbandes Hessen-Süd e.V.. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Regelung in der Korporationsvereinbarung.
  3. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
  4. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft oder Stiftung aus.
  5. Die weiteren Voraussetzungen und Bedingungen für eine korporative Mitgliedschaft ergeben sich aus dem AWO-Verbandsstatut in Verbindung mit der „Richtlinie zur korporativen Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt“.

§ 8 Stützpunkte

  1. Bis zur Gründung oder Wiedergründung eines Ortsvereins kann auf Beschluss des Kreisvorstands ein rechtlich nicht eigenständiger Stützpunkt gebildet werden, an dem persönliche Mitglieder des Kreisverbandes ihre Beteiligung erklären können.
  2. Der Kreisvorstand muss über die Bildung eines Stützpunktes entscheiden, wenn mindestens fünf natürliche Mitglieder der AWO, die ihre Mitgliedschaftsrechte im Gebiet des Kreisverbandes ausüben, in denen kein Ortsverein besteht, dies in Textform verlangen. In diesem Antrag sind die Gründe für die Bildung eines Stützpunktes aufzuführen.
  3. Die Auflösung eines Stützpunktes wird durch den Kreisvorstand beschlossen und setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Aktivitäten im Stützpunkt dauerhaft eingestellt wurden.
  4. Der Kreisvorstand lädt mindestens einmal jährlich die den jeweiligen Stützpunkten zugeordneten Mitglieder des Kreisverbandes mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform zu einer Versammlung ein. Der Kreisvorstand ist berechtigt zu außerordentlichen Versammlungen des Stützpunktes einzuladen.
  5. Die persönlichen Mitglieder in Stützpunkten wählen aus ihrer Mitte mindestens eine/n Sprecher/in als Ansprechpartner/in des Stützpunktes gegenüber dem Kreisvorstand.

§ 9 Themenbezogene Gruppen

  1. Persönliche Mitglieder können sich im Gebiet des Kreisverbandes auf Beschluss des Kreisvorstands zu rechtlich nicht eigenständigen themenbezogenen Gruppen zusammenschließen.
  2. Themenbezogene Gruppen müssen immer auf den Satzungszweck des Kreisverbands ausgerichtet sein.
  3. Natürliche Personen ohne AWO-Mitgliedschaft können sich in einer themenbezogenen Gruppe engagieren. Sie haben ein Teilnahmerecht bei Versammlungen der themenbezogenen Gruppe, jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht.
  4. Der Kreisvorstand muss über die Bildung einer themenbezogenen Gruppe entscheiden, wenn ein persönliches Mitglied i.S.d. § 6 dies in Textform verlangt. In diesem Antrag sind die Gründe für die Bildung einer Themenbezogenen Gruppe aufzuführen.
  5. Die Auflösung einer themenbezogenen Gruppe kann nur durch den Kreisvorstand beschlossen werden und setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Aktivitäten der themenbezogenen Gruppe dauerhaft eingestellt wurden.

§ 10 Jugendwerk

  1. Für ein im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
  2. Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  3. Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung nach Maßgabe des AWO-Verbandsstatuts gegenüber dem Kreisjugendwerk berechtigt.
  4. Die Revisor*innen des Kreisverbandes sind im Falle der Ausübung der Aufsicht verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisor*innen durchzuführen. Sie berichten dem Kreisvorstand

§ 11 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

          1. die Kreismitgliederversammlung
          2. der Kreisvorstand

§ 12 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung wird gebildet aus:
          1. persönlichen Mitgliedern des Kreisverbandes und den persönlichen Mitgliedern seiner Ortvereine
          2. den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Kreismitgliederversammlung auf sie entfallen darf
          3. einem/r Vertreter/in des Kreisjugendwerks
          4. den Revisor*innen des Kreisverbandes, sofern sie nicht Mitglied im Kreisverband oder einem seiner Ortsvereine sind
          5. den hauptamtlichen Geschäftsführungen des Kreisverbandes und der Ortsvereine

    Die unter den Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung sind stimm- und wahlberechtigt. Die unter d) und e) aufgeführten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung haben nur beratende Stimme.

  2. Die Kreismitgliederversammlung
          1. wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisor*innen und die Delegierten zur Bezirkskonferenz für die Dauer von zwei Jahren
          2. nimmt den Jahresbericht des Kreisvorstandes und der Geschäftsführung entgegen
          3. nimmt den Bericht der Revision entgegen
          4. beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes
          5. beschließt über die Grundsätze des Kreisverbandes
          6. entscheidet über Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzung des Kreisverbandes
          7. entscheidet über die Auflösung des Kreisverbandes
          8. entscheidet über die Anträge der Mitglieder des Kreisverbandes und des Kreisvorstandes.
  3. Zur ordentlichen Kreismitgliederversammlung ist jährlich vom Kreisvorstand in Textform einzuladen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist der Tag der Absendung maßgebend. Aus eigenem Ermessen kann der Kreisvorstand auch außerordentliche Kreismitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Anträge, auch zur Tagesordnung, können bis zwei Wochen vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand mit Begründung in Textform eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge zur Kreismitgliederversammlung nur noch dann gestellt werden, wenn eine rechtzeitige Einreichung nicht möglich war. Dies gilt auch für Anträge, die am Tage der Kreismitgliederversammlung zur Abstimmung eingereicht werden.
  6. Auf Antrag von mindestens zwei der Ortsvereine und/oder Stützpunkte oder 10% der persönlichen Mitglieder des Kreisverbandes oder des Vorstandes des Bezirksverbandes Arbeiterwohlfahrt Hessen-Süd e.V, ist binnen drei Wochen zu einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen durch den Vorstand einzuladen. Soweit der Vorstand des Bezirksverbandes die Einberufung der Kreismitgliederversammlung beantragt hat, ist mindestens ein Mitglied des Kreisvorstandes des Bezirksverbandes zur Konferenz einzuladen; der Vorstand des Bezirksverbandes entscheidet über das Mitglied des Vorstandes, das an der Kreismitgliederversammlung beratend teilnehmen soll. Beinhaltet der Antrag einen bestimmten Tagesordnungspunkt, so ist dieser auf die Tagesordnung zu setzen und kann von den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreismitgliederversammlung nicht entfernt werden.
  7. Die Kreismitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt eine Mandatsprüfungs- und Wahlkommission.
  8. Die Kreismitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes eine Antragsprüfungskommission wählen.
  9. Die Kreismitgliederversammlung ist in der Regel als Präsenzversammlung durchzuführen. Die Kreismitgliederversammlung kann auch als virtuelle (das heißt ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort) oder hybride Veranstaltung (als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung) durchgeführt werden. Näheres regelt eine Geschäfts- und eine Wahlordnung.
  10. Dem Kreisvorstand obliegt die Entscheidung über die Form der Durchführung der Kreismitgliederversammlung. Die Entscheidung ist in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung mitzuteilen und für den Fall, dass eine Präsenzkonferenz nicht durchgeführt wird, zu begründen.
  11. Die Kreismitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen oder über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 25% der Stimmberechtigten erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann in einem Abstand von mindestens 3 Wochen zu einer weiteren Kreismitgliederversammlung eingeladen werden. Diese ist ohne Quorum beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Jede Satzungsänderung oder -neufassung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes. Im Übrigen gilt § 16.
  12. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder -neufassungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
  13. Über die Tagesordnung, die Anträge und die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  14. Die Kreismitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Versammlung kann eine andere anwesende Person als Versammlungsleiter/in bestimmen.

§ 13 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt ebenso wie die Revisor*innen und die Delegierten bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Nur persönliche Mitglieder des Kreisverbandes oder seiner Ortsvereine können gewählt werden. Bei der Wahl ist die Quotenregelung zur Förderung der Gleichheit der Geschlechter, insbesondere die Förderung von Frauen zu beachten. Bei den Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Revisor*innen und der Delegierten zur Bezirkskonferenz sind die Unvereinbarkeitsregelungen nach dem Statut der Arbeiterwohlfahrt und dem Governance Kodex zu beachten.
  3. Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes und ist berechtigt, Anträge zur Kreismitgliederversammlung zu stellen. Er besteht aus:
          1. der / dem Vorsitzenden
          2. zwei Stellvertretern / Stellvertreterinnen
          3. bis zu sechs Beisitzern / Beisitzerinnen

    Der Kreisvorstand kann weitere Funktionen und Verantwortlichkeiten festlegen.

  4. Scheidet innerhalb der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann das Vorstandsmitglied durch eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung bis zum Ende der Amtszeit des bestehenden Vorstandes nachgewählt werden. Eine Nachwahl muss unverzüglich erfolgen, wenn die Vertretung des Kreisverbandes nach § 26 BGB nicht mehr gewährleistet ist.
  5. Vorstand des Kreisverbandes im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen (geschäftsführender Vorstand). Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  6. Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist ehrenamtlich.
  7. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
  8. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für alle Fälle der Vertretung des Kreisverbandes und für alle für den Kreisverband handelnden Personen, unabhängig von deren Funktion im Kreisverband, unabhängig davon, woraus sich das Recht zur Vertretung ergibt und unabhängig davon, wie weit die Vollmacht reicht.
  9. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen mit wesentlichem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, deren vollständige Finanzierung nicht feststeht, ist der AWO-Bezirksverband Hessen-Süd e.V.  rechtzeitig und umfassend mit einzubeziehen.
  10. Der Vorstand benennt eine/n Vertreter/in, die/der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.
  11. Der Vorstand nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstandes entgegen.
  12. Der Vorstand kann beratende Ausschüsse bilden.
  13. Darüber hinaus ist der Vorstand nach dem Governance Kodex berechtigt, externe Expert*innen mit ökonomischen oder juristischen Fachkenntnissen in die Tätigkeit des Vorstandes einzubinden.

§ 14 Kreisvorstandssitzungen

  1. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand in Textform mindestens einmal im Quartal mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Zu den Sitzungen des Kreisvorstandes sind die Revisor*innen einzuladen, diese können mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Die/der Vorsitzende ist ferner berechtigt, zu außerordentlichen Sitzungen des Kreisvorstandes einzuladen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zwischen dem Zugang der Einladung und der außerordentlichen Sitzung muss ein voller Werktag liegen, wobei Samstage als Werktage mitgezählt werden.
  3. Die Sitzungen des Kreisvorstandes können auch virtuell (ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Sitzungsort) und hybrid (als Kombination von Präsenzsitzung und virtueller Sitzung) durchgeführt werden, wenn der Vorstand diese Möglichkeiten dem Grunde nach beschlossen hat.
  4. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Solche Beschlüsse bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Ist eine Beschlussfassung in Eilfällen nicht möglich, so entscheidet der geschäftsführende Vorstand allein. Die Unmöglichkeit einer Beschlussfassung durch den Kreisvorstand ist in der nächsten Sitzung des Kreisvorstandes darzulegen und ins Protokoll aufzunehmen. Zudem ist eine Genehmigung durch den Vorstand notwendig.
  6. An den Kreisvorstandssitzungen nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

§ 15 Geschäftsführung 

  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigen. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstandes beratend teil, es sei denn der Kreisvorstand berät über das Vertragsverhältnis bzw. über die Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung. Die/Der besondere Vertreter/in führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des AWO-Grundsatzprogramms, des AWO-Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse der Bundes- und Bezirkskonferenz der AWO, der Kreismitgliederversammlung und des Kreisvorstandes, sowie der Geschäftsordnung des Kreisverbandes.
  2. Der Kreisvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere/n Vertreter/in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisungen im Einzelfall regeln.
  3. Vor jeder Berufung eines*r Geschäftsführers*in und vor Abschluss des Arbeitsvertrages ist die Zustimmung zur Einstellung und Beschäftigung des/der Geschäftsführers*in beim Vorstand des übergeordneten Bezirksverbandes einzuholen.

§ 16 Aufsichtsrecht

  1. Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er beherrschenden Einfluss nehmen kann, durch die übergeordnete Gliederung – den AWO-Bezirksverband Hessen-Süd e.V. - nach dem AWO-Verbandsstatut, insbesondere gemäß Ziffer 9, an.Der Kreisverband stellt sicher, dass die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er Einfluss nehmen kann, die Aufsichtsrechte anerkennen. Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen beherrschenden Einfluss nehmen können im Rahmen des AWO-Verbandsstatuts zur Prüfung berechtigt. Der Kreisverband ist dem in seinem Gebiet bestehenden Jugendwerk entsprechend den Regelungen im Statut zur Aufsicht berechtigt.
  2. Der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt ist darüber hinaus gegenüber allen Gliederungen berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben des AWO-Governance-Kodex zu überprüfen.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufsichtsrechte des Kreisverbandes gegenüber seinen Gliederungen, der übergeordneten Gliederung gegenüber dem Kreisverband sowie des Bundesverbandes bestehen die Vorlage-, Informations-, Anhörungs- und Zustimmungspflichten gemäß den Regelungen des Verbandsstatuts.

§ 17 Rechnungswesen/Finanzordnung

  1. Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Gleiches gilt für rechtlich selbstständige juristische Personen, auf die der Kreisverband beherrschenden Einfluss hat.
  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
  3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des AWO-Verbandsstatuts und die vom Präsidium des AWO-Bundesverbandes beschlossenen Arbeitshilfen anzuwenden.
  4. Zur Bestreitung der Aufwendungen dienen insbesondere Erlöse aus Mitgliedsbeiträgen, Erlöse aus Sammlungen, Lotterien und Veranstaltungen, Zuwendungen, Leistungsentgelte, sonstige Einnahmen und Beiträge der AWO-Unternehmen als korporative Mitglieder

§ 18 Verbandliche Regelungen

  1. Es gilt das AWO Verbandsstatut (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR29246) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem AWO-Verbandsstatut, geht das AWO-Verbandsstatut in der jeweils gültigen Fassung den Regelungen dieser Satzung vor.
  3. Darüber hinaus sind die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes und insbesondere der AWO-Governance-Kodex verbindlich.

§ 19 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger*innen müssen Mitglied der AWO sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

§ 20 Ausschluss und Austritt

  1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst. Die rechtliche Eigenschaft als juristische Person ist davon nicht betroffen.
  2. Bei Auflösung verliert er das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2023 in Kraft.

Wiesbaden, den 26.09.2023

Evelyn Pflugradt
Vorsitzende

Christa Enders
Vorsitzende stv. Vorsitzende

Die Satzung wurde in der Kreiskonferenz am 21.09.2023 beschlossen.
Die Zustimmung durch den Bezirksvorstand erfolgt am 09.10.23.
In das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nr. VR 1246 am 30.10.2023 eingetragen.

© 2022 Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V.